Aufsatz: Grenzen bei der Vermarktung grosser Sportevents


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Bei der Vermarktung von grossen Sportevents sind Veranstalter und Rechtsinhaber stets mit diversen rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Beispiele aus der am 1. Juli 2012 zu Ende gegangenen Fussball-Europameisterschaft haben dies einmal mehr eindrücklich vor Augen geführt. In einem Aufsatz vom 25. Juni 2012 in der juristischen Online-Zeitschrift Jusletter werfen die Autoren Lukas Bühlmann und Fabian Reinholz (Härting Rechtsanwälte, Berlin) einen Blick auf die rechtliche Behandlung dreier wichtiger Aspekte rund um die Vermarktung solcher Gross-Events: das Ambush Marketing, das Public Viewing und der Schutz von Event-Marken. Die Darstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Unterschiede im Schweizer und im deutschen Recht.

In einem ersten Schritt werden die verschiedenen rechtlichen Instrumente zur Unterbindung von Ambush-Marketing-Aktionen aufgezeigt. Die Autoren verdeutlichen, dass das Marken- und Urheberrecht in der Regel nur von Nutzen ist, wenn in einer Kampagne geschützte Logos verwendet werden. Da das Ambush Marketing jedoch meist auf subtilere Weise erfolgt, muss vielfach auf andere rechtliche Abwehrmittel zurückgegriffen werden. Deshalb wird in einem nächsten Schritt das Hausrecht dargestellt, welches den Veranstaltern ein wirksames Vorgehen gegen unerwünschte Werbeaktionen innerhalb der Sportstätte ermöglicht. Vergleichbare Verbotsrechte können sich auch aus Bewilligungen des öffentlichen Rechts, z.B. für die Fan-Zonen oder ähnliche Bereiche auf öffentlichen Plätzen, ergeben. Schliesslich erlauben auch die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in bestimmten Fällen, wie z.B. bei Irreführung der Konsumenten oder einer unlauteren Anlehnung an den Ruf eines Events oder Sponsors, ein Einschreiten gegen Ambush-Marketing-Kampagnen.

Der zweite Abschnitt des Aufsatzes thematisiert sodann die urheberrechtlichen Aspekte bei der Durchführung von Public-Viewing-Events. Die Autoren erläutern, dass nach dem Willen der UEFA bis auf wenige Ausnahmen alle kommerziellen und nicht-kommerziellen Public Viewings lizenzpflichtig sein sollen. Die Rechte für das Public Viewing werden in der Schweiz und in Deutschland jedoch durch das Urheberrecht geregelt. Wie aus dem Aufsatz hervorgeht, bestehen allerdings bedeutende Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen. In der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom Februar 2011 (4A_467/2007; vgl. dazu BR-News vom 15.4.2011) entschieden, dass es sich beim Public Viewing um eine «Wahrnehmbarmachung» von Sendungen im Sinne des Urheberrechts handelt, welche anders als eine «öffentliche Vorführung», der sog. Kollektivverwertung unterliegt. Dementsprechend dürfen Lizenzen für das Public-Viewing ausschliesslich von den zuständigen Kollektivverwertungsgesellschaften (an der EURO 2012: die SUISA) erteilt werden. Die Veranstalter benötigen somit keine zusätzlichen Lizenzen der UEFA oder der Rundfunkgesellschaft für den Empfang und die Ausstrahlung der Fernsehsendungen. In Deutschland ist es demgegenüber nur für Public Viewings mit Eintrittsgeld möglich, eine Lizenz zu verlangen. Eintrittsfreie Public Viewings sind nicht lizenzpflichtig (sog. Kneipenprivileg). Noch nicht restlos klar ist dabei, wie der viel beachtete Entscheid des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Sachen Karen Murphy (C-403/08 und C-429/08; vgl. BR-News vom 12.10.2011) die Rechtslage verändert.

Im letzten Abschnitt setzen sich die Autoren schliesslich mit dem Schutz von sog. Eventmarken auseinander. Konkret geht es dabei um die Frage, ob Eventnamen wie z.B. „UEFA EURO 2012“ oder „WM 2014“ als Marken eingetragen werden können. Im Aufsatz wird aufgezeigt, dass nur Zeichen als Marken geschützt werden, die der Verkehr als einen Hinweis auf die Herkunft eines Produkts (z.B. auch eines Events) von einem bestimmten Hersteller (dies kann auch ein Veranstalter sein) ansieht. Dementsprechend wird eine Bezeichnung wie „UEFA EURO 2012“ als schutzfähig angesehen, weil der individualisierende Zusatz „UEFA“ geeignet ist, das Publikum auf die Herkunft eines so bezeichneten Produkts von einem bestimmten Erzeuger hinzuweisen. Im Gegensatz dazu würde Bezeichnungen wie „WM 2014“ oder „Poland Ukraine 2012“ in Deutschland der Markenschutz mit grosser Wahrscheinlichkeit versagt werden, da es sich um nicht schutzfähige Allgemeinbegriffe für ein Fussballturnier handelt. Im Jahre 2006 hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) denn auch entschieden (Az. I ZB 97/05), dass die Marken „WM 2006“ und „Fussball WM 2006“ nicht schutzfähig sind. Allerdings erachtet das für die Eintragung von EU-Gemeinschaftsmarken zuständige Amt (HABM) ähnliche Marken als schutzfähig und hat entsprechende Eintragungen zugelassen. Deutsche Gerichte wären im Streitfall deshalb an die Gültigkeit dieser Marken gebunden. Auch in der Schweiz ist das zuständige Institut für geistiges Eigentum (IGE) grosszügiger und hat die Eintragung von Marken wie „EM 2006“ zugelassen.

Detailliertere Ausführungen zu den angesprochenen Themen finden Sie im Aufsatz, den wir Ihnen mit freundlicher Genehmigung der Weblaw AG an dieser Stelle zum Abruf bereit halten.
Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Fabian Reinholz (Härting Rechtsanwälte, Berlin)


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