CH-Zoll: Vereinfachung bei Praxis zu Vorursprungsnachweisen


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Wer Präferenznachweise ausstellt, ist bei nicht vollständig selbst hergestellten Waren auf sogenannte Vorursprungsnachweise angewiesen, die den Ursprung der eingekauften Materialien bestätigen. Bisher akzeptierte die Zollverwaltung bei importierten Waren nur die Einfuhrveranlagungsverfügung als genügenden Nachweis der Ursprungseigenschaft. Die Zollverwaltung lockert diese strenge Praxis nun dahingehend, dass der Zollstelle neu alternativ auch der Original-Ursprungsnachweis vorgelegt werden kann. Dieser gilt neu ebenfalls als genügender Nachweis der Ursprungseigenschaft von importierten Waren.

Pflicht zum Nachweis des Ursprungs bei auszuführender Ware

Wer Waren mit Präferenzberechtigung ausführen will und zu diesem Zweck Ursprungsnachweise ausstellt, muss den Ursprung der betroffenen Waren gegenüber der Zollverwaltung jederzeit nachweisen können.

Stellt der Ausführer die betroffenen Waren nicht vollständig selbst her, benötigt er sogenannte Vorursprungsnachweise für die verwendeten eingekauften (Vor-)Materialien. Er ist auf diese angewiesen, weil erst sie eine lückenlose Dokumentation und damit den Nachweis des Warenursprungs ermöglichen.

Als Vorursprungsnachweise dienen verschiedene Unterlagen. Werden die Waren im Inland gekauft, wird eine sogenannte Lieferantenerklärung benötigt. Für Waren, die im Ausland eingekauft werden, akzeptierte die Zollverwaltung als gültigen Nachweis der Ursprungseigenschaft bis anhin nur die Einfuhrveranlagungsverfügung, aus welcher hervorging, dass die Ware präferenzbegünstigt eingeführt wurde.

Praxislockerung: Neu auch formell gültige Ursprungsnachweise akzeptiert

Diese Vorschrift wird nun gelockert. Neu werden neben den Einfuhrveranlagungsverfügungen auch formell gültige Original-Ursprungsnachweise akzeptiert.

Diese Vereinfachung ermöglicht den Nachweis der Ursprungseigenschaft neu auch in denjenigen Fällen, in denen die Präferenzveranlagung bei der Einfuhr unterlassen wurde. Denkbar ist dies beispielsweise in Fällen, in denen Waren einer Tarifnummer betroffen sind, bei welcher keine Präferenz gewährt wird, also eine Verzollung mit Präferenz gar nicht möglich ist, oder in Fällen, bei welchen die Einfuhr unabhängig vom Ursprung zollfrei erfolgen kann und der Anmelder deshalb auf die Präferenzverzollung verzichtet.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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