Preisvergleichsportale Asics

OLG Düsseldorf: Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen im Selektivvertrieb ist kartellrechtswidrig


Ihr Kontakt

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass der Laufschuh-Hersteller Asics seinen Händlern im Rahmen des selektiven Vertriebssystems nicht generell die Nutzung von Preisvergleichsportalen verbieten darf. Das entsprechende Verbot sei kartellrechtswidrig und damit unzulässig. Verneint wurde dabei insbesondere die Rechtfertigung des Verbots mit dem Argument, dass die Präsentation der Asics-Produkte auf den Preisvergleichsportalen dem Markenimage abträglich sei. Denn die Internetnutzer seien in der Lage, zwischen Preisvergleichsportalen und dem Marktauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden. Beim Besuch einer Preisvergleichsseite werde deshalb von vornherein nicht die einem einzelnen (Selektivvertriebs-) Händler zuordenbare „Präsentation“ bestimmter Produkte oder Produktsortimente erwartet. Darüber hinaus wurde das generelle Verbot auch als unverhältnismässig beurteilt, da etwaigen Bedenken auch mit gezielten Qualitätsanforderungen an die Nutzung der Portale hätte begegnet werden können.

Praxis zum Verbot der Nutzung von Drittplattformen und Preissuchmaschinen

Die kartellrechtliche Zulässigkeit von vertraglichen Einschränkungen des Online-Vertriebs ist seit Jahren Gegenstand kontroverser Debatten. Sowohl die Praxis der EU-Wettbewerbsbehörden als auch der Eidg. Wettbewerbskommission (WEKO) ist hier relativ streng, weil dem Online-Handel besondere wettbewerbsfördernde Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. BR-News vom 17. Oktober 2011 und BR-News vom 8. September 2011).

Besonders umstritten sind dabei die sog. Plattformverbote, d.h. Verbote des Verkaufs über Drittplattformen wie Amazon oder eBay (vgl. BR-News vom 13. Juli 2012). In einer Reihe von Entscheiden haben sich bereits zahlreiche deutsche Gerichte mit deren kartellrechtlichen Zulässigkeit auseinandergesetzt (vgl. zum Ganzen BR-News vom 13. Dezember 2013). Zuletzt hatte das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 22. Dezember 2015 entschieden, dass zwar die Untersagung des Vertriebs von Markenrucksäcken über die Drittplattform von Amazon zulässig sei, nicht jedoch das Verbot der Bewerbung auf Preisvergleichsportalen. Vor diesem Hintergrund wurde die hier besprochene Entscheidung des OLG Düsseldorf mit besonderer Spannung erwartet.

Ausgangslage: Asics auferlegt Händlern Online-Vertriebs-Beschränkungen

Asics hatte seinen Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems zwischen 2012 und 2015 untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen und das Asics-Markenzeichen für Suchmaschinenwerbung (z.B. im Rahmen für Google AdWords) zu verwenden sowie Verkaufsportale wie Ebay oder Amazon zu nutzen.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 (B2-98/11) stufte das deutsche Bundeskartellamt die beiden erstgenannten Vertriebsvorgaben als wettbewerbswidrig ein. Da diese beiden Beschränkungen bereits jede für sich zur Rechtswidrigkeit des gesamten Vertriebssystems führen würden, äusserte sich die Behörde nicht abschliessend zur Zulässigkeit des Plattformverbots und liess die Frage letztlich offen.

Asics erhob daraufhin Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf, welches den Entscheid des deutschen Bundeskartellamts nun bestätigt hat. Allerdings liess das Gericht seinerseits – aus den gleichen Gründen – offen, ob neben dem Verbot der Bewerbung über Preisvergleichsportale auch das „Suchmaschinenverbot“ unzulässig war.

Verbot ist nicht durch Schutz des Markenimages gerechtfertigt

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil (VI-Kart 13/15) verweist das OLG Düsseldorf auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach der Selektivvertrieb unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht erst vom allgemeinen Kartellverbot erfasst wird und daher zulässig ist (vgl. dazu bspw. BR-News vom 17.10.2011). Es geht dabei unter anderen um Anforderungen an die vertriebenen Produkte sowie die Verhältnismässigkeit der Vorgaben zur Erreichung der qualitativen Ziele des Herstellers. Das OLG spricht von einem „zweistufigen Erforderlichkeitstest“: Es ist zu prüfen, ob die Asics-Produkte „sowohl ein auf Qualitätsanforderungen aufbauendes selektives Vertriebssystem als auch das Preisvergleichsmaschinenverbot als eine qualitative Vertriebsbeschränkung erfordern.“

Asics hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, das Verbot sei erforderlich, um die Einheitlichkeit der Produktpräsentation zu gewährleisten. Ferner werde die Umgebung, in der die Produkte präsentiert werden, mit den Produkten selbst verbunden. Sie beeinflusse folglich die Produkterwartungen der Verbraucher. Aufgrund von verschiedenen Defiziten der Preisvergleichsportale sei die Präsentation der Produkte auf solchen Plattformen deshalb schädlich für das Markenimage.

Das OLG Düsseldorf war demgegenüber der Ansicht, dass das Verbot der Preisvergleichsportale keine qualitative Vertriebsbeschränkung und erst recht keine notwendige Beschränkung darstellt. In der Wirkung handle es sich um eine Abnehmerbeschränkung, weil mit dem Verbot unterbunden werde, „dass ein [Asics]-Händler mit anderen Vertragshändlern und mit Vertreibern konkurrierender (Lauf-) Schuhe online über insoweit ganz besonders geeignete Portale, nämlich Preisvergleichsseiten, in einen Preiswettbewerb um mehr und andere Kunden tritt, als diese im herkömmlichen stationären Handel zu erreichen sind.

Diese Wirkung des Verbots war nach Ansicht des OLG durch Asics auch beabsichtigt. Denn Asics habe die Inanspruchnahme von Preisvergleichsportalen generell verboten und nicht ansatzweise versucht, durch qualitative Vorgaben in Bezug auf das Preisvergleichsportal womöglich markenschädigende Portale auszugrenzen.

So habe Asics nicht dargelegt und sei auch nicht zu erkennen, „dass ausnahmslos alle oder nur die überwiegende oder auch nur eine relevante Anzahl der Preisvergleichsportale derartige Defizite aufweisen oder zur Zeit der Einführung des streitbefangenen Vertriebssystems aufgewiesen haben, dass dadurch die Signalwirkung der Marke für die hohe Produktqualität von [Asics]-(Lauf-)Schuhen beschädigt wird.“ Die von Asics geltend gemachten Mängel der Vergleichsportale, wie Informationsdefizite hinsichtlich Versandkosten, Lieferfristen und Produktverfügbarkeit sowie der Umstand, dass auf den Portalen auch gebrauchte Produkte aufgeführt werden, waren nach Ansicht des Gerichts „bei vernünftiger Betrachtung“ dem Produktimage nicht abträglich.

Dies gilt laut dem Urteil umso mehr, als der durchschnittliche Internetnutzer in der Lage sei, zwischen Preissuchmaschinen und dem Marktauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden. Beim Besuch einer Preisvergleichsseite erwarte er von vornherein nicht die einem einzelnen (Selektivvertriebs-) Händler zuordenbare „Präsentation“ bestimmter Produkte oder Produktsortimente. Vielmehr sei ihm bewusst, dass es sich nicht um händlereigene Online-Shops, sondern Vergleichsportale handle, auf denen eine Vielzahl von Anbietern ihre Waren mit bestimmten Verkaufspreisen bewerbe und insoweit auf eine bestimmte Suchanfrage hin eine Ergebnisliste erstellt werde.

Keine Rechtfertigung durch Notwendigkeit der Beratung und Schutz vor falscher Produktanwendung

Das Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer intensiven Produktberatung und der Qualität des eigenen Services gerechtfertigt. Dem Warenverkauf über das Internet sei immanent, dass Beratungs- und Servicedienstleistungen wie z.B. das Finden des jeweils benötigten Schuhs sowie dessen Anprobe auf einem Laufband nicht oder nicht wie im stationären Handel erbracht werden können. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass Internetnutzer Beratung gar nicht wünschen und nachfragen. In aller Regel kaufe nämlich derjenige Kunde im Internet, der nach vorheriger Beratung im stationären Handel den passenden Schuh bereits gefunden hat und lediglich eine Folgebestellung tätigen wolle. Folglich war das Verbot der Preisvergleichsportale auch nicht durch die Notwendigkeit der Beratung und den Schutz des Kunden vor falscher Produktanwendung gerechtfertigt.

Generelles Verbot von Preisvergleichsportalen ist unverhältnismässig

Das OLG Düsseldorf hielt weiter fest, dass das generelle Verbot von Preisvergleichsportalen ohnehin auch nicht auf das notwendige Mass beschränkt und insofern unverhältnismässig sei. Zur Vermeidung einer Produktpräsentation in einem den Qualitätserwartungen widersprechendem Umfeld, hätte Asics – anstelle des generellen Verbots – entsprechende Anforderungen an die Nutzung von Preisvergleichsportalen stellen können. Nach Ansicht des Gerichts wäre die Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen im Übrigen auch effektiv und mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen.

Nicht freigestellte Kernbeschränkung

Vor diesem Hintergrund stellte das generelle Verbot von Preissuchmaschinen nach Auffassung des OLG Düsseldorf eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar, die vom Kartellverbot erfasst wird. Des Weiteren wird auch die Frage verneint, ob das Verbot die Voraussetzungen für eine Gruppenfreistellung nach der sog. Vertikal-GVO erfüllt und so vom Kartellverbot ausgenommen wäre (vgl. dazu allgemein BR-News vom 9.9.2011).

In seiner Begründung verweist das Gericht auf den Leitentscheid des EuGH in Sachen „Pierre Fabre“, worin Vertragsklauseln im Selektivvertrieb, die de facto das Internet als Vertriebsform verbieten, als Kernbeschränkungen im Sinne von Art. 4 lit. c Vertikal-GVO beurteilt wurden (vgl. dazu BR-News vom 17. Oktober 2011). Für das strittige Verbot von Preisvergleichsportalen kann laut dem OLG-Urteil „vernünftigerweise“ nichts anderes gelten. Denn auch hier werde der Absatz an Endkunden über das Internet begrenzt. Dass der Internetvertrieb nicht komplett, sondern nur der wichtige Bereich der Nutzung von Preisvergleichsportalen, eingeschränkt wird, spiele keine Rolle. Denn zum einen sei die Zielrichtung des vorliegend strittigen Verbots mit demjenigen im Fall Pierre Fabre „insoweit identisch, als auch mit diesem Verbot die Freiheit des Händlers eingeschränkt wird, weit über das Einzugsgebiet (s)eines stationären Geschäfts hinaus sein Angebot online an mehr und andere Kunden zu unterbreiten […] und effektiv sowie bundesweit und darüber hinaus mit anderen Händlern in einen Preiswettbewerb einzutreten.“ Zum anderen erfasse Art. 4 lit. c Vertikal-GVO jedwede unmittelbare und mittelbare Beschränkung, ohne irgendwelche quantitativen oder qualitativen Anforderungen zu stellen.

Fazit: Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit – keine finanziellen Sanktionen

Ausgehend davon war das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen nicht nach der Vertikal-GVO freigestellt. Darüber hinaus lagen gemäss OLG auch die Voraussetzungen einer sog. Einzelfreistellung nicht vor. Folglich wurde das Verbot als kartellrechtrechtswidrig beurteilt und die Entscheidung des Bundeskartellamts insoweit bestätigt.

Anzumerken ist, dass diese Feststellung keine finanziellen Sanktionen nach sich gezogen hat. Grund dafür ist, dass das Verfahren gemäss Bundeskartellamt neue und kontrovers diskutierte Rechtsfragen betrifft und aufgrund dieses Pilotcharakters nicht als „Kartellordnungswidrigkeitenverfahren, sondern als Kartellverwaltungsverfahren geführt wurde.

Anmerkungen

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht einmal mehr die restriktive Praxis der EU-Wettbewerbsbehörden gegenüber Beschränkungen des Online-Handels. Herstellern ist daher weiterhin eine sorgfältige Überprüfung ihrer Vorgaben für den Online-Auftritt der Händler zu empfehlen.

Entsprechendes gilt auch für den Vertrieb in der Schweiz. Denn die Eidgenössische Wettbewerbskommission orientiert sich regelmässig an der Praxis innerhalb der EU, weshalb der vorliegende Fall hierzulande grundsätzlich gleich beurteilt werden könnte. Eine weitere Klärung der Rechtslage dürfte sodann eine bevorstehende Entscheidung des EuGH bringen. Dieser hat im März 2017 im Vorabentscheidungsverfahren in Sachen des Luxuskosmetikherstellers Coty die mündliche Verhandlung durchgeführt.

Weitere Informationen:


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.