Vertragsstrafen

Sportrecht: Vertragsstrafen und Verzugszinsen bei Zahlungsverzug sind in Transfervereinbarungen grundsätzlich zulässig


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Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (4A_536/2016 sowie 4A_540/2016) wies das Schweizerische Bundesgericht eine vom brasilianischen Fussballklub Atlético Mineiro eingereichte Beschwerde gegen zwei Entscheide des Court of Arbitration for Sport (CAS) ab. Nach Auffassung des Bundesgerichts stellen die in der Transfervereinbarung vorgesehenen Vertragsstrafen und Verzugszinsen bei Zahlungsverzug keine Verletzung von Schweizer Recht dar. Atlético Mineiro beklagte insbesondere einen Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG.

Transfervereinbarung

Am 20. April 2012 schlossen die Fussballvereine Dynamo Kiew und Atlético Mineiro eine Vereinbarung über den Transfer von André Felipe Ribeiro de Souza. Die Vereinbarung enthielt u.a. folgende Bestimmnungen:

“2.3. [Atlético Mineiro] shall be obliged:

[…]

2.3.2. To pay to Dynamo the transfer compensation for the transfer of the Player to [Atlético Mineiro] on a permanent basis in the amount of 5’800’000 (five million eight hundred thousand) Euros, net (without any deductions), as follows:

a) 2’300’000 (two million three hundred thousand) Euros by 1 July 2012 at the latest;

b) 760’000 (seven hundred sixty thousand) Euros by 10 July 2013 at the latest;

c) 760’000 (seven hundred sixty thousand) Euros by 15 December 2013 at the latest;

d) 760’000 (seven hundred sixty thousand) Euros by 10 July 2014 at the latest;

e) 760’000 (seven hundred sixty thousand) Euros by 15 December 2014 at the latest;

f) 460’000 (four hundred sixty thousand) Euros by 10 July 2015 at the latest.

[…]

4.2 In case of untimely or incomplete execution by [Atlético Mineiro] of any of the payments under the present [Transfer Agreement], [Atlético Mineiro] shall be obliged to additionally pay to [Dynamo Kyiv] a penal clause of 10% of the respective unpaid amount, as well as a fine (financial penalty) of 1% of the amount due per each month (30 days) of the delay of such payment.“

Klage wegen ausbleibender Zahlungen

Nachdem Altético Mineiro die erste Rate in der Höhe von 2‘300‘000 Euro fristgerecht bezahlte (die Zahlung erfolgte aufgrund einer Zusatzvereinbarung in zwei Tranchen bis zum 18. August 2012), veranlasste der Verein keine weiteren Zahlungen an Dynamo Kiew. Dagegen klagte Dynamo Kiew beim Einzelrichter der FIFA Kommission für den Status von Spielern (vgl. auch Art. 23 des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern). Dieser verpflichtete Atlético Mineiro in insgesamt vier Entscheiden die ausstehenden Beträge einschliesslich den entsprechenden Verzugszinsen und Vertragsstrafen zu bezahlen.

Während Atlético Mineiro nicht gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 15. Januar 2014 rekurrierte, legte der Fussballklub aus Belo Horizonte gegen die Entscheide vom 20. November 2014, 22. April 2015 und 24. November 2015 Berufung beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne ein. In seinen Urteilen vom 9. November 2015 (CAS 2015/A/3909) und 13. Juli 2016 (CAS 2015/A/4121 sowie CAS 2016/A/4435) bestätigte der CAS die Entscheide des Einzelrichters. Die von Altético Mineiro gegen die CAS-Urteile vom 13. Juli 2016 eingereichte Beschwerde in Zivilsachen, wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (4A_536/2016 und 4A_540/2016) ab.

Beschwerdeargumente von Atlético Mineiro

Nach Ansicht von Atlético Mineiro setzen Art. 20, 21 und 163 OR sowie Art. 157 StGB eine Grenze hinsichtlich der Höhe von Vertragsstrafen und Verzugszinsen fest, welche vorliegend deutlich überschritten werde. Gerade die Kombination von Vertragsstrafen und Verzugszinsen (vgl. 4.2. der Transfervereinbarung vom 20. April 2012) führe zu über den tatsächlichen Schaden hinausgehenden Schadenersatzleistungen (sog. „punitive damages“), die nicht mit dem materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG vereinbar seien. Die exzessiven Vertragsstrafen und Verzugszinsen seien deshalb i.S.v. Art. 163 Abs. 3 OR herabzusetzen.

Argumentation des Bundesgerichts

In seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 (4A_536/2016 und 4A_540/2016) führt das Bundesgericht zunächst aus, dass es zweifelhaft sei, ob die vorliegende Beschwerde von Atlético Mineiro dem Erfordernis der Begründetheit gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG genüge. Die Beschwerde sei jedoch, selbst wenn sie für zulässig erachtet werde, aus materiellen Gründen abzuweisen.

Gemäss dem Bundesgericht verstösst ein Schiedsspruch nur dann gegen den materiellen Ordre public, wenn er grundlegende Rechtsprinzipien verletzt und nicht mit unserem Rechts- und Wertesystem im Einklang steht (BGE 132 III 389, E. 2.2.1) – was vorliegend nicht zutreffe. Die Parteien seien in der Vertragsgestaltung frei gewesen. Dass der Beschwerdeführer den ersten Entscheid des FIFA Einzelrichters akzeptierte und das Urteil des CAS vom 09. November 2015 nicht an das Bundesgericht weiterzog bzw. erst gegen die Urteile des CAS vom 13. Juli 2016 rekurrierte, sei zudem nicht nachvollziehbar.

Das Bundesgericht erklärte des Weiteren, dass eine Vertragsstrafe von 10% auf den Verkaufspreis nicht als übermässig zu qualifizieren sei (BGE 133 III 201, E. 5.5) und Art. 104 Abs. 2 OR den Parteien die Möglichkeit einräume einen individuellen Verzugszins zu vereinbaren der 5 % übersteigt. Ein Verzugszins von 12% stehe somit sicherlich nicht im Widerspruch dazu. Damit bestätigt das Bundesgericht auch die Rechtsprechung des CAS, welcher in seinem Urteil vom 9. November 2015 (CAS 2015/A/3909) folgendes festhielt:

„116. On the basis of article 104(2) of the SCO, the Panel finds that parties are free to negotiate a higher amount of interest as the default interest of 5% per annum contemplated for in article 104(1) of the SCO.

117. However, as determined by a previous CAS panel, this freedom is not unlimited as the outcome would have to remain compatible with Swiss public policy:

“Public policy is violated if an arbitral award violates the fundamental legal principles and is therefore incompatible with Swiss law and values. The Panel has no doubts that to grant to a creditor a late payment interest rate of 198% would violate Swiss fundamental legal principles – and probably not only Swiss principles.

The Panel observes that under Swiss Law it is considered usury as per art. 157 of the Swiss Penal Code where a loan is granted with an interest rate of 18% to 20% p.a. or where there is a disproportion of 25% between the value of the obligations of the Parties. Further, Swiss law foresees a maximum of 15% p.a. for loans granted to consumers.

Based on the above, and taking in consideration the circumstances of the case and in particular on the commercial nature of the contract and the value of the obligations of the Parties, the Panel deems in this case an annual default interest rate of 17% p.a. as being the maximum rate that can be granted without violating Swiss public policy” (CAS 2010/A/2128, §108-110; with further references).

118. In view of this and in the absence of any concrete arguments of Atlético Mineiro as to why interest at a rate of 12% per annum would be disproportionate, the Panel finds that there is no reason to reduce the interest rate of 12% per annum to a lower percentage.“

Das Bundesgericht sah vorliegend auch keine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB. Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gälte nämlich nur dann als übermässig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB, wenn sie den Verpflichteten der Willkür seines Vertragspartners ausliefert, ihn der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beraubt oder diese dermassen einschränkt, dass die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist (BGE 123 III 337, E. 5).

Was Art. 163 Abs. 3 OR anbelangt, führt das Bundesgericht aus, dass dieser restriktiv auszulegen sei und dessen Anwendung nicht gleichbedeutend mit einem Verstoss gegen den Ordre public i.S.v. Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG sei (BGer 4A_510/2015 vom 8. März 2016, E. 6.2.2 und BGer 4A_634/2014 vom 21. Mai 2015, E. 5.2.2). Es bestätigt damit auch die Rechtsprechung des CAS, der in CAS 2015/A/3909 folgendes festhielt:

«104. In several cases, the Swiss Federal Tribunal underlined that the discretion of the judge according to article 163(3) of the SCO should be used with reluctance: The possibility to reduce liquidated damages by the judge is against the principles of contractual freedom and contractual loyalty and, therefore, should be applied with reluctance (SFT 4C.5/2003; 114 II 264; 103 II 135). According to legal commentators, there must be a manifest contradiction between justice and fairness on the one hand and the liquidated damages on the other hand, in other words a massive imbalance is required for interfering with the parties› agreed assessment of the liquidated damages (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8th Ed. (2003), N 4049).» 

Schliesslich stellt das Bundesgericht fest, dass ein Schiedsspruch, der „punitive damages“ beinhalte gemäss der Mehrheit der Lehre nicht im Widerspruch zum materiellen Ordre public stehe. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass die vorliegende Vertragsstrafe sowie die Verzugszinsen von ihm akzeptiert wurden. Es sei deshalb verfehlt eine Parallele zu „punitive damages“ zu ziehen.

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